Bundesrat begräbt den Schweizer Landschaftsschutz

Der Bundesrat hat die mit Spannung erwarteten Verordnungen beschlossen, welche das neue Energiegesetz konkretisieren (Volksabstimmung 21. Mai 2017). Von nun an wird ein « Windpark » mit nur 4 Maschinen « nationales Interesse » erhalten. Diese Auslegung des Energiegesetzes verletzt in schwerwiegender Art und Weise den Volkswillen und ist eine juristische Bastelübung sondergleichen.

Die heute vom Bundesrat beschlossene Energieverordnung spricht einem Windpark mit einer Jahresproduktion von gerade nur 20 GWh nationales Interesse zu. Das bedeutet, dass schon 4 Windturbinen gemeinsam die höchste Stufe eines Interesses erhalten. Diese Jahresproduktion entspricht jeweils knapp 1.2 Promille des jährlichen Schweizer Elektrizitätsverbrauchs. Für diese lächerlich geringe Stromproduktion werden die 162 Gebiete gefährdet, welche im Bundesinventar der national geschützten Landschaften enthalten sind. Ausser dem Kriterium für eine festgelegte durchschnittliche Jahresproduktion gibt es in der Verordnung keine weiteren, wie z.B. eine markt-orientierte Produktion, wie es das Bundesgericht vor einem Jahr beim Windpark Schwyberg verlangte.

In der Vernehmlassungsphase schrieb die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ENHK, dass « die vorgesehenen Schwellenwerte derart tief angesetzt sind, dass eine sinnvolle und nachvollziehbare Interessenabwägung vollends ad absurdum geführt » werde. Gemäss den Experten müsse eine Grenze von 215 GWh für « nationales Interesse » gelten. Der Rat des Expertengremiums, die Grenze um den 10fach höheren Wert anzusetzen, wurde ganz einfach in den Wind geschlagen.

Die heute Bestimmung eines « nationalen Interesses » für erneuerbare Energien hat ihren Ursprung im nationalen Natur- und Landschaftsschutzgesetz (NHG) vom 1. Juli 1966. Aufgrund der Bedrohung durch den kalten Krieg mussten Objekte für die nationale Sicherheit in national geschützten Landschaftsschutz-Objekten errichtet werden. Die Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 1965 bezieht sich explizit darauf, dass eine Abweichung des ungeschmälerten Erhalts von national geschützten Landschaften nur im Sinne der Landesverteidigung zu rechtfertigen sei. Der Bundesrat missbraucht nun dieses Prinzip bei der Interessenabwägung für Windparks und stellt Windkraftanlagen mit winzigen Stromproduktionsmengen auf die gleiche Stufe wie die Landesverteidigung.

Eine solche juristische Bastelübung dient einzig dazu, auf Biegen und Brechen den Weg für die Zerstörung der national geschützten Landschaften zugunsten eines Baus von 1000 Windturbinen in der Schweiz zu ebnen. Einmal mehr zeigt sich die Überzeugung der Landesregierung, für den Ausbau erneuerbarer Energien den Tourismus und die identitätsstiftenden geschützten Landschaften zu gefährden und gleichzeitig die Mitsprachemöglichkeiten der Bevölkerung zu beschneiden. In einem dicht besiedelten Land wie der Schweiz sind wirklich nachhaltige Energieproduktionsformen wie die Solarenergie oder die Wasserkraft jeder weiterer Zersiedelung durch emissionsreiche Windparks – notabene Industrielandschaften – vorzuziehen.

Schliesslich fällt beim genaueren Betrachten der Verordnungen zum Energiegesetz auf, dass sich die versprochenen 40 Franken Mehrkosten pro Familie und Jahr nicht einhalten lassen. Für Windkraftanlagen werden bis 21.5 Rappen pro kWh Subventionen ausbezahlt, was bei einer angezielten Produktion von weit über 4 TWh pro Jahr bereits knapp 1 Milliarde Franken jährlich zusätzliche Kosten verursacht!