Der Verband Freie Landschaft Schweiz nimmt mit Enttäuschung den Entscheid des Bundesgerichts zur Kenntnis, die Beschwerden unserer Vereine PHP Jura Bernois und Les Travers du Vent abzulehnen und die Windpark Montagne de Buttes sowie Tramelan anzunehmen. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Errichtung von Windparks nach Abwägung der Gesamtumstände Vorrang vor den Umweltinteressen haben muss. Der Doppelentscheid stellt einen schweren Schlag gegen den Schutz der Biodiversität und der Landschaft dar.
In seinen Erwägungen beruft sich das Bundesgericht insbesondere auf die Energiestrategie 2050 des Bundes, um zu rechtfertigen, dass das Interesse an der Produktion von Windstrom Vorrang vor den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes habe. Das Vorhandensein von Lebensräumen für zahlreiche Vögel und die Schönheit der noch friedlichen Landschaft des Jurabogens haben die höchste Schweizer Instanz leider nicht überzeugt.
Neben dem derzeit im Bau befindlichen Windpark Ste-Croix wird die direkte Nachbarschaft des nun bewilligten Windparks Montagne de Buttes, des geplanten Windparks Mont-de-Boveresse und des Windparks Grandsonnaz (Chasseron) kumulierte negative Auswirkungen auf Vögel, Fledermäuse und die Landschaft in der Region des Neuenburger und Waadtländer Juras haben. Dennoch sieht das Bundesgericht den aus Sicht der Beschwerdeführer offensichtlichen Koordinationsbedarf nicht.
Ebenso problematisch sind die Auswirkungen aller Projekte auf die Vogel- und Fledermauswelt, denn es ist unbestritten, dass die Errichtung so vieler Windkraftanlagen eine ernsthafte Bedrohung darstellt, was den Verlust von Lebensräumen und Kollisionen mit den Rotorblättern der Windkraftanlagen betrifft. In dieser Hinsicht könnte die kürzlich erfolgte Rückkehr des Steinadlers in die Region rund um den Montagne de Buttes nach 200 Jahren Abwesenheit durch die Umsetzung des Projekts gefährdet werden. Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen bezüglich der Auswirkungen auf die Vogelwelt und die Fledermäuse ausreichend seien, während unsere Mitgliedsorganisation diese als minimalistisch bezeichnete.
Beim Windpark Montagne de Tramelan übergeht das Bundesgericht ausserdem die Volksabstimmung, die gleichentags mit der Abstimmung über den Windpark an sich stattgefunden hat. Die Bevölkerung hat klar entschieden, dass ein Mindestabstand von 500m zu Wohnhäusern eingehalten werden soll. Das Bundesgericht legt den Mindestabstand nun auf winzige 300m fest.
Diese Urteile bestätigen den übertriebenen Charakter des „Mantelerlasses“ (Revision des Energie- und des Stromversorgungsgesetzes), der auf der Grundlage einer angeblichen Notlage bei der Energieversorgung und dem Wunsch, die Verfahren für den Bau von Wind- und Solarparks zu beschleunigen, verabschiedet wurde. Obwohl Freie Landschaft Schweiz diese Entscheidungen bedauert, mit der erneut zwei Windparks in nahezu unberührten Naturgebieten genehmigt wurde, sind wir nach wie vor davon überzeugt, dass die Energiewende auch unter Schonung der wertvollsten Elemente unserer Landschaften und unserer Biodiversität erreicht werden kann.