Nachdem das Bundesgericht zum Schluss kam, dass gemäss Raumplanungsgesetz eine Interessensabwägung bereits auf der Richtplanstufe notwendig sei, folgte das Kantonsgericht Freiburg vollumfänglich den Ausführungen des obersten Gerichts. Dem geplanten Windpark Schwyberg bei Schwarzsee FR, gegen welchen vier Umweltschutzverbände Beschwerde erhoben haben, fehlen die Grundlagen im Richtplan und die Interessen des Vogel-, Natur- und Landschaftsschutzes seien zu wenig berücksichtigt worden.
Damit ist das Projekt nicht ganz vom Tisch, wohl aber die aktuelle Planung. Erst muss nun der Richtplan revidiert werden.
Damit ist klar: Der Kampf für eine Landschaft ohne Windkraft beginnt bereits bei der Revidierung oder Anpassung der Richtpläne. Die Organisationen sind also gefordert, bereits bei der Vernehmlassung des Richtplans alle Argumente gegen einen Windpark auf den Tisch zu legen, um in der Nutzungsplanänderung darauf aufbauen zu können. In den meisten Kantonen muss also nun auf die Richtplananpassung ein Auge geworfen werden, sofern der Richtplan vor 2014 das letzte Mal angepasst und genehmigt wurde. Nur im Kanton Bern ist die Vernehmlassung vor wenigen Monaten abgelaufen, ohne dass rechtzeitig gegen die geplanten 46 Windpark-Standorte vonseiten der Bevölkerung ausreichend Argumente erhoben wurden – in den meisten anderen Kantonen besteht noch Handhabe.