Die Energiepolitik ist im Wesentlichen eine Politik des Bundes, die Kantone sind hier lediglich für die Ausführung zuständig. Allerdings erfolgt die Umsetzung dieser Politik, gerade im Bereich der Windenergieanlagen, zu einem grossen Teil über die Instrumente der Raumplanung und fällt damit in einen Bereich, für den gemäss Verfassung in erster Linie die Kantone zuständig sind.
Windkraftanlagen und die Raumplanungsinstrumente
Die wichtigsten Raumplanungsinstrumente sind:
- die Sachpläne des Bundes
- die kantonalen Richtpläne
- die kommunalen Nutzungspläne
Der Bund kann demnach keinen Sachplan Windkraftanlagen erstellen, da er nicht die Hauptverantwortung für diesen Bereich der Raumplanung trägt. Er muss sich darauf beschränken, ein Windenergiekonzept zu verfassen, in dem er ausschliesslich seine eigenen Interessen vertreten kann.
Das Hauptinstrument auf dem Gebiet der Windkraftanlagen ist der kantonale Richtplan. Mit diesem Raumplanungsinstrument definieren die Kantone ihre Windenergiepolitik, die sie allerdings vom Bundesrat absegnen lassen müssen. Sie machen darin entweder eine Negativplanung, indem sie die Standorte bestimmen, die für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind, oder sie erstellen (in aller Regel) eine Positivplanung, indem sie konkret die Standorte ausscheiden, die für den Bau von Windparks in Frage kommen. Folglich findet die Interessenabwägung – erneuerbare Energie vs. Landschafts- und Bevölkerungsschutz (Lärmschutz etc.) – im Zuge der Ausarbeitung des kantonalen Richtplans statt. Einsprachen gegen die kantonalen Richtpläne sind nicht möglich, da sie nicht öffentlich aufgelegt werden. Erst wenn der sich daraus ergebende kommunale Nutzungsplan vorliegt, kann die erfolgte Interessenabwägung angefochten und gegebenenfalls bis vor Bundesgericht weitergezogen werden.
Die Umsetzung der Raumplanung erfolgt über die Nutzungspläne, die in der Regel auf kommunaler Ebene erarbeitet werden. In den im kantonalen Richtplan festgelegten Bereichen werden Windparkzonen ausgeschieden, die immer in Form eines Plans (grafisches Dokument) dargestellt und von einem Reglement begleitet werden. Für diese Zonen werden der genaue Perimeter (Katastermassstab), die zulässigen Bauten inkl. Höhe, die Zufahrtswege, die eventuellen Massnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft usw. festgelegt. Begleitet wird der Plan von einem erläuternden Bericht, in dem die Optionen des Plans näher ausgeführt werden, und einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die nachweist, dass die Umweltschutzgesetze (Natur und Landschaft, Lärm, Gewässer, Fauna usw.) eingehalten werden. Für jede einzelne Windkraftanlage oder jedes andere Bauvorhaben (z. B. Zufahrtsstrasse) ist zudem eine Baubewilligung notwendig.
Einsprachemöglichkeiten
Einsprachen sind hauptsächlich gegen den Nutzungsplan möglich. Liegt dieser auf, können die Optionen des kantonalen Richtplans angefochten werden, etwa indem man sich auf eine unzureichende oder fehlerhafte Interessenabwägung beruft, zum Beispiel, weil dem Landschaftsschutz nicht genügend Rechnung getragen wurde. Auch Anwohner können Einsprache erheben, etwa wegen ungenügender Abstände zwischen geplanten Windkraftanlagen und ihrem Wohngebiet (Lärmbelästigung) oder wegen der Beeinträchtigung von Zufahrtswegen durch das Bauvorhaben. Es empfiehlt sich, möglichst technische Aspekte (Gesundheitsschäden, Gefährdung von Gewässern in Karstgebieten usw.) geltend zu machen.
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