Die zukünftige Energieversorgung unseres Landes wird im Wesentlichen eine Versorgung mit Elektrizität sein. Sie sieht sich einer dreifachen Herausforderung gegenüber: Sie muss nicht nur eine den Jahresverbrauch insgesamt deckende Produktion, sondern auch die jederzeit ausreichende Verfügbarkeit der Elektrizität sicherstellen, und dies ausschliesslich mittels einheimischer erneuerbarer Energien.
Wurde schon das 2017 totalrevidierte Energiegesetz (EnG) dieser Herausforderung nicht gerecht, so vermag auch die derzeitige Teilrevision bestenfalls kosmetische Verbesserungen zu erzielen. Der Fokus des EnG liegt weiterhin auf der Sicherstellung der Jahresproduktion. Das Problem der jederzeitigen Verfügbarkeit ist und bleibt ungelöst, solange die Speichermöglichkeiten für die unregelmässig anfallende Solar- und Windenergie fehlen. Wäre das EnG ein Gebäude, so müsste man die geplante Teilrevision als Pinselrenovation bezeichnen. Soll das EnG seine im Zweckartikel formulierten Ziele erreichen können, sind fundamentale Verbesserungen nötig. Freie Landschaft Schweiz stellt dazu mehrere Anträge, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Elektrizität ist die Energieform der Zukunft. Deshalb macht eine Revision des EnG nur Sinn, wenn sie gemeinsam mit der ebenfalls anstehenden Revision des Stromversorgungsgesetzes erfolgt.
Elektrische Energie kann und soll im Inland produziert werden. Importe aus dem Ausland werden je länger je weniger möglich sein. Weil die stetige Verfügbarkeit von genügend Strom unabdingbar ist, muss das EnG die Produktion und die Speicherung von Strom gleichermassen fördern.
Elektrizität kann nicht nur produziert und gespeichert werden – es ist auch möglich, sie einzusparen! Leitgedanke des EnG scheint indessen zu sein, den bisherigen Verbrauch inskünftig statt mit atomar-fossiler Energie einfach mit einheimischen erneuerbaren Energien zu decken. Ein zukunftsweisendes EnG muss nebst Energieproduktion und -speicherung auch verbrauchssenkende Massnahmen in den Fokus nehmen, auch bei der Elektrizität.
Der von der Revision nicht tangierte Zweckartikel des EnG fordert u.a. eine «wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung». Die Revision des EnG trägt diesen Forderungen zu wenig Rechnung, da das alte Einspeisevergütungs-System beibehalten werden und ein neues Einmalvergütungs-System zusätzlich eingeführt werden soll. Das ist nicht wirtschaftlich und fördert auch umweltschädliche Technologien wie die Windkraft.
Es geht nicht an, mit der bestehenden Einspeisevergütung ein Subventionssystem bis 2043 beizubehalten, das für 4.3 TWh/Jahr Windenergie 18 Milliarden CHF bezahlen müsste, während man mit dem gleichen Betrag 6.5 TWh/Jahr Solarenergie finanzieren könnte. Es drängt sich deshalb auf, den Einspeisevergütungs-Fonds vollumfänglich in einen neuen Fonds für Einmal-vergütungen umzuwandeln. Damit inbegriffen sollen auch alle Windturbinen sein, die noch nach der alten Regelung Einspeisevergütungen zugesprochen hätten.
Nicht nur der Zweckartikel des EnG, sondern selbst die Bundesverfassung verlangt eine umweltverträgliche Energiepolitik (BV Art. 89). Umweltverträglichkeit beschränkt sich nicht darauf, atomare Abfälle zu vermeiden und den CO2-Ausstoss zu verringern. Umweltverträglichkeit beinhaltet auch den Schutz von Landschaft und Biodiversität. Freie Landschaft Schweiz besteht deshalb darauf, dass das EnG nur solche Energie-Anlagen fördert, welche die Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes sowie des Natur- und Heimatschutzgesetzes uneingeschränkt respektieren.
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